Entsprechend der ÖBFV Richtlinie VB-01 „Löschwasserversorgung“ ist eine ausreichende und sichere Löschwasserversorgung für eine erfolgreiche Brandbekämpfung notwendig. In den Feuerpolizeigesetzen der einzelnen Bundesländer werden die Gemeinden verpflichtet Löschwasser (im verbauten Gebiet) in ausreichender Menge zu Verfügung zu stellen, Löschwasserentnahmestellen zu errichten und bei besonderen Risiken zusätzliche Löschmittel per Bescheid vorzuschreiben.
Löschwasserversorgung – die Unterschiede:
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Löschwasser für den Grundschutz (durch die Gemeinde zur Abdeckung der allgemeinen Risiken), sowie Löschwasser für den Objektschutz (zur Abdeckung erhöhter oder besonderer Risiken).
Weiters dient die TRVB 137 F zur Festlegung des Löschwasserbedarfs für den Grund- und Objektschutz. Oftmals wird ein Nachweis im Rahmen von Behördenverfahren gefordert. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Diese Richtlinie dient der Ermittlung des Löschwasserbedarfs, um eine ausreichende Löschwasserversorgung, als Grundvoraussetzung für eine wirksame Brandbekämpfung, gewährleisten zu können.
Richtwerte:
In der Richtlinie sind Richtwerte für den Löschwasserbedarf angegeben (Löschwasserraten zwischen 800 und 3.200 l/min). Für Industrieanlagen erfolgt die Berechnung lt. ÖBFV RL VB-05.
Berechnung der Löschwasserversorgung:
Von Doczekal Solutions e.U. wurde eine Gleichung entwickelt, mit der die Ergiebigkeit von Hydranten sehr effektiv und entsprechend der Richtlinie bestimmt werden kann. Durch eine Bestandsaufnahme, Messung und Analyse vorort wird geprüft, ob die ÖBFV RL VB-01 eingehalten wird.
Berücksichtigt werden natürliche Löschwasserversorgungen (See, Teich, Biotop, Fluss, Bach), sowie künstliche Löschwasserversorgungen (Löschwasserteich, Löschwasserbecken, Zisterne, Hydrant).
Die Prüfung erfolgt gemäß der ÖBFV RL VB-01.
Tätigkeitsbereich:
Wir stehen Ihnen mit unseren Dienstleistungen für „Löschmittelbedarf und -versorgung“ in ganz Österreich, insbesondere in folgenden Bundesländern, gerne zu Verfügung:
Burgenland (Jennersdorf, Güssing, Oberwart, Oberpullendorf, Mattersburg, Eisenstadt)
Steiermark (Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark, Weiz, Leibnitz, Graz-Umgebung)
Niederösterreich (Wienerneustadt, Neunkirchen, Baden)